Satzung
„Peiner Betreuungsverein e.V.“
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet Peiner Betreuungsverein e.V.
Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Peine und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Hildesheim eingetragen.
Die Aktivitäten des Vereins erstrecken sich in der Regel auf das Gebiet des Landkreises Peine.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke, die Förderung der Altenhilfe und die Förderung der Jugendhilfe. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Mitwirkung bei der gesetzlichen Betreuung von behinderten und alten Menschen sowie beim Führen von Pflegschaften und Vormundschaften von Minderjährigen durch planmäßige Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer/innen und ehrenamtlicher Vormünder/innen (Querschnittsaufgaben).
Einführung, fachliche Anleitung, Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer/innen und ehrenamtlicher Vormünder/innen.
Begleitung von Bevollmächtigten und von gesetzlichen Vertretern.
Der Verein übernimmt Betreuungen für diejenigen erwachsenen Personen im Landkreis Peine, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht – oder nicht mehr – allein besorgen können und daher unter die Bestimmungen des Betreuungsrechts (§ 1896 ff. BGB) fallen. Ferner übernimmt der Verein Pflegschaften und Vormundschaften für Minderjährige gem. § 1791 a BGB und § 54 SGB VIII.
Ermöglichung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen.
Beaufsichtigung, Weiterbildung und angemessene Versicherung der Mitarbeiter/innen gegen Schäden.
Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe tätig.
Der Verein arbeitet unter anderem mit Gerichten, Behörden, Kirchen, Caritasverband, Diakonischem Werk, Krankenhäusern, Heimen, Verbänden und Selbsthilfegruppen zusammen.
§ 3
Gemeinnützigkeit und Anerkennung als Betreuungs- und Vormundschaftsverein
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein erfüllt nach Satzung und Vereinszweck die Voraussetzungen des § 1908 BGB und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften und verfolgt die dauerhafte Anerkennung als Betreuungsverein. Ferner erfüllt der Verein die Voraussetzungen der § 1791 a BGB und § 54 SGB VIII und verfolgt damit die dauerhafte Anerkennung als Vormundschaftsverein.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-
mögen des Vereins zu gleichen Teilen der katholischen und evangelischen Kirche im Landkreis Peine zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden haben.
§ 4
Mitgliedschaft im Spitzenverband
Der Verein ist Mitglied im Caritasverband für den Landkreis Peine e.V.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die die Zwecke des Vereins aktiv unterstützen. Die juristischen Personen sollen aus dem Bereich der katholischen und evangelischen Kirche kommen.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes erworben.
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt,
Ausschluss oder
Tod des Mitglieds.
Austritt und Ausschluss bedürfen der Schriftform.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Er ist nur zulässig, wenn das betreffende Mitglied die Voraussetzungen dieser Satzung nicht erfüllt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an.
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die
Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen(Poststempel).
Sie ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Ihre Beschlüsse fasst sie mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von
drei Viertel der Erschienen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung hat
darauf zu achten, dass die Tätigkeit der Vereinsorgane und -mitglieder den
Satzungszwecken (§ 2) entspricht;
den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen;
über die Entlastung des Vorstands und des Rechnungsprüfers zu beschließen;
die nach § 8 Abs. 1 erforderlichen Wahlen der Mitglieder in den Vorstand vorzunehmen;
über die Höhe der Mitgliedsbeiträge – jeweils für ein Haushaltsjahr – zu beschließen;
über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (Abs. 4) zu beschließen;
über andere ihr vom Vorstand unterbreitete Angelegenheiten Beschluss zu fassen.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Caritasverbandes für den Landkreis Peine e.V. oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person ist geborenes Vorstandsmitglied des Vereins. Die anderen beiden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt (§ 7 Abs. 5 d). Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer christlichen Kirche angehören.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen
Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/in, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Soweit sich die Satzung nur auf diesen Vorstand bezieht, wird er ausschließlich mit „Vorstand gemäß § 26 BGB“ bezeichnet.
Der Vorstand beruft einen/eine Geschäftsführer/in; als besonderer/besondere Vertreter/in führt er/sie die laufenden Geschäfte gemäß § 30 BGB. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit von dieser/m über die übertragenen Aufgaben Rechenschaft zu verlangen. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Das Nähere kann eine Geschäftsordnung regeln.
§ 9
Geschäftsführer
Dem/der Geschäftsführer/in obliegt die Organisation der Querschnittsaufgaben nach
§ 1908f BGB und die Erfüllung der Aufgaben eines/einer hauptamtlichen Mitarbeiters/
Mitarbeiterin (Vereinsbetreuer/in / Vereinsvormund-, pfleger).
Der/die Geschäftsführer/in ist darüber hinaus für die laufende Verwaltung des Vereins,
soweit diese nicht dem Vorstand obliegt, verantwortlich. Er/sie ist gegenüber den anderen Vereinsmitarbeiterinnen/-mitarbeitern weisungsbefugt und auch für die Kassenführung verantwortlich.
Der/die Geschäftsführer/in ist berechtigt, Aufgaben im Einzelfall auf hierfür geeignete Personen mit Zustimmung des Vorstandes zu delegieren.
§ 10
Protokolle
Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und Proto-
kollführer/in zu unterzeichnen. Protokollführer/in ist, soweit nicht bei der Mitgliederver-
sammlung oder Vorstandssitzung etwas anderes beschlossen wird, der/die Geschäfts-
führer/in.
§ 11
Finanzierung
Die erforderlichen Sach- und Geldmittel werden beschafft durch
Entgelte (Vergütung, Aufwendungsersatz) für Betreuungen und sonstige
Aktivitäten des Vereins;
Zuschüsse kommunaler und staatlicher Stellen;
sonstige Zuwendungen.
Für die Prüfung der Rechnungslegung werden jeweils für drei Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer/innen gewählt, die jeweils über ein Geschäftsjahr der Mitgliederver- sammlung einen Prüfbericht vorzulegen haben.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.